Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1999
Aktenzeichen: 2 StR 461/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 405
StPO § 357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 461/99

vom

26. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 1999 mit den Feststellungen, auch soweit es den Angeklagten M. betrifft, aufgehoben, soweit sie verurteilt wurden, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher sexueller Nötigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wurde abgesehen (§ 405 StPO). Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte eine auf die Sachrüge gestützte Revision eingelegt. Sie hat - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat - Erfolg.

Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte, der Mitangeklagte (Onkel des Angeklagten), seine Tante und die Zeugin zusammen gefeiert, wobei insbesondere die Zeugin und der Mitangeklagte erheblich dem Alkohol zusprachen. Der Angeklagte, der die Zeugin nachts nach Hause fahren wollte, hielt an einer ihm bekannten Rohbaustelle an und betrat sie zusammen mit ihr und dem Mitangeklagten, der zu Fuß nachgekommen war. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, daß es zunächst im Erdgeschoß zu freiwilligen sexuellen Kontakten zwischen der Zeugin und beiden Männern kam. Jedenfalls im Dachgeschoß sei es zu sexuellen Handlungen mit dem Mitangeklagten gekommen. Ob die Zeugin damit einverstanden war, hat das Landgericht nicht klären können. Sodann habe der Mitangeklagte seinen Neffen herbeigerufen, die Beine der Zeugin auseinandergedrückt und diesen zum Geschlechtsverkehr mit ihr aufgefordert. Der Angeklagte habe sich auf die sträubende Zeugin gelegt, nach kurzer Zeit aber von ihr mit den Worten abgelassen, "Jetzt ist Schluß! Du sieht doch, daß sie nicht will!".

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Angeklagten haben zwar sexuelle Handlungen mit der Zeugin eingeräumt, jedoch behauptet, sie sei damit einverstanden gewesen. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zum einen auf die Aussage der Zeugin, die sie zu diesem Teil des Geschehens für glaubhaft erachtet. Für die Feststellung weiterer strafbarer Handlungen zu ihrem Nachteil hat das Landgericht allerdings keine ausreichende Beweisgrundlage gesehen, weil ihre Angaben - etwa zur Frage, ob sie freiwillig in die Baustelle mitgegangen war, ob und wie sie Gegenwehr geleistet hatte - nicht konstant waren, zum Teil mit den objektiven Gegebenheiten - nur geringfügige Verletzungen und Unversehrtheit der Kleidung trotz behaupteter erheblicher Gewaltanwendung - nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen waren und die Zeugin auch einen Erklärungsbedarf gegenüber ihrem Lebensgefährten hatte, nachdem sie und die Angeklagten der Polizei als vermeintliche Baustellendiebe aufgefallen waren.

Ob unter diesen Umständen eine Lücke der Beweiswürdigung nicht bereits darin zu sehen ist, daß das Urteil eine geschlossene Darstellung der Aussage der Zeugin vermissen läßt, kann dahinstehen. Die Beweiswürdigung weist jedenfalls in einem weiteren Punkt Rechtsfehler auf:

Das Landgericht sieht die Angaben der Zeugin zu dem letzten Teil des Geschehens durch außerhalb der Aussage liegende "gewichtige" Gründe bestätigt. So sei die Äußerung der Angeklagten im Schlußwort, so etwas werde nicht mehr vorkommen, als Ausdruck diffusen Schuldbewußtseins zu werten. Zum anderen habe der Angeklagte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung selbst angegeben, sein Onkel habe die Beine der Zeugin auseinandergedrückt, damit er (der Angeklagte) leichter habe eindringen können.

Daß der bei Erteilung des letzten Wortes abgegebenen Erklärung der Angeklagten, die bis zuletzt ein Handeln gegen den Willen der Zeugin bestritten haben, ebenso naheliegend ein anderer Sinn beigelegt werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung und ist wohl auch vom Landgericht gesehen worden. Entscheidend hat es denn auch auf die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung abgestellt. Damit sei - so hat das Landgericht ausgeführt - deutlich, daß beiden Angeklagten bewußt war, einen als ernsthaft erkannten entgegenstehenden Willen gewaltsam überwinden zu müssen. Diese zwar an sich mögliche Schlußfolgerung beruht jedoch auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Angesichts der besonderen Umstände, bei denen zu Gunsten der Angeklagten von vorangegangenen einverständlichen sexuellen Kontakten zwischen der Zeugin und beiden Angeklagten auszugehen ist, war es unentbehrlich, den Kontext dieser Äußerung und die Einlassung des Angeklagten dazu in der Hauptverhandlung mitzuteilen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die wesentlich aus dieser isoliert wiedergegebenen Äußerung auf einen von der Zeugin geleisteten und von den Angeklagten erkannten Widerstand schließt, ist damit in einem entscheidenden Punkt lückenhaft.

Auf diesem - auch den Mitangeklagten betreffenden Rechtsfehler - kann das Urteil beruhen. Die zugunsten des Angeklagten getroffene Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfaßt.

Ende der Entscheidung

Zurück