Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 2 StR 467/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 467/08

vom 29. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N. gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entscheidend für das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschließlich der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverzögerung.

Maßgeblich ist nämlich, wie sich die eingetretene Verzögerung konkret auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236), wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abhängig ist sowohl von der persönlichen Situation eines Angeklagten als auch von der Höhe der zu erwartenden Strafe und deren mögliche Auswirkungen. Dies kann - wie hier geschehen - ohne Weiteres dazu führen, dass trotz gleichlanger konventionswidriger Verfahrensverzögerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern das Maß der Kompensation nicht identisch ist.

Zwar hat das Landgericht die von ihm für die drei Angeklagten festgesetzte, der Höhe nach unterschiedliche Kompensation nicht näher begründet. Angesichts der für den Angeklagten N.. äußerst großzügig bemessenen Kompensation schließt der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf diesem Versäumnis aus.

Ende der Entscheidung

Zurück