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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: 2 StR 475/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 475/02

vom 7. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2003 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu bewilligen, wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 9. Juli 2002 gewahrt. Die erstmals mit Schriftsatz des nach der Hauptverhandlung beauftragten Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. vom 2. Dezember 2002 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier - mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht. Sie kann allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm. Ventzke). Der Beschwerdeführer muß dann für jede Rüge ausreichend darlegen, daß er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; v. 13. Februar 2002 - 2 StR 523/01 und v. 3. April 2002 - 2 StR 75/02 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben.

Im übrigen liegt weder ein dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurechnender Hinderungsgrund vor. Der Umstand, daß das Urteil nur dem Pflichtverteidiger zugestellt worden ist, begründet eine Wiedereinsetzung nicht (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 2532 f.), ebensowenig, daß der Wahlverteidiger von der Zustellung nicht unterrichtet worden ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im übrigen wären nach der zutreffenden Beurteilung des Generalbundesanwalts die - nicht fristgerecht erhobenen - Verfahrensrügen im Schriftsatz des Wahlverteidigers vom 2. Dezember 2002 im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

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