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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 2 StR 475/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 64 Abs. 2
StGB § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 475/03

vom 14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt (UA S. 21 "nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB aussichtslos"). Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, denn er hat seine zunächst ablehnende Haltung gegenüber einer Maßnahme nach § 64 Abs. 1 StGB aufgegeben und sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bereit erklärt, an einer (neuerlichen) Therapie teilzunehmen (UA S. 21).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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