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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 2 StR 478/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 13. Februar 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Angeklagten im Falle 3 der Urteilsgründe nicht wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen wurden.

Ende der Entscheidung

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