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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 48/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 48/04

vom 24. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2004 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Meiningen vom 25. November 2003 wird verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. September 2003 wegen schweren Raubes u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 25. November 2003 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte am 5. Dezember 2003 'Beschwerde' eingelegt.

Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 15. Oktober 2003 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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