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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 482/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 482/02

vom

9. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 2003, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Juni 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai 1998, das der Senat am 23. September 1998 bestätigt hatte, wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 hat das Landgericht Aachen die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Angeklagten und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Das nunmehr zuständige Landgericht Aachen hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft - welche der Generalbundesanwalt vertritt - mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der damals 23 Jahre alte I. und der damals 21 Jahre alte D. am Abend des 7. Mai 1997 gegen 20.10 Uhr die Geldbotin des N. -Marktes in T. - , als sie gerade eine Geldbombe, in der sich 4000 DM befanden, bei der Bank einwerfen wollte. I. bedrohte die Frau mit einer ungeladenen Gaspistole, D. entriß ihr die Geldbombe. Die Freundin des Angeklagten, S. , hatte I. und D. mit ihrem Pkw zum Tatort gefahren, mit dem alle drei auch nach dem Überfall flüchteten. Da das Kennzeichen von einer Zeugin notiert worden war, wurde Frau S. am selben Abend verhaftet. Sie bezeichnete I. als Mittäter und gab an, den Namen des zweiten Täters nicht zu kennen. I. erfuhr vom Angeklagten von der Verhaftung und versteckte sich in der Folgezeit. Zwei bis drei Tage nach der Tat brachte der Angeklagte I. 2000 DM sowie eine Tageszeitung, in der über den Überfall berichtet wurde.

I. wurde am 22. Mai 1997 in den Niederlanden verhaftet. Über seinen Verteidiger ließ er sich am 20. Oktober 1997 geständig ein, benannte D. als Mittäter und den Angeklagten als Initiator der Tat. Im wesentlichen schilderte er das Vortatgeschehen so, wie es in der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift dargestellt ist. Danach soll sich der Angeklagte am frühen Abend des Tattages in Begleitung der Frau S. auf dem Parkplatz am Bahnhof in R. mit I. und D. getroffen und beide zu dem Überfall überredet haben, wobei er ihnen eine Beute von 100.000 DM in Aussicht gestellt und ihnen zur Tatausführung eine nicht geladene Gaspistole, Jogginganzüge, Baseballkappen und Sonnenbrillen ausgehändigt haben soll.

Am Abend des 30. Oktober 1997 suchte der Angeklagte mit Frau S. den D. auf und versuchte ihn dazu zu überreden, I. als Initiator der Tat zu bezeichnen und ihn und Frau S. "rauszuhalten". D. und der Angeklagte wurden am 3. November 1997 aufgrund der Einlassung des I. festgenommen. Die geständigen Beteiligten I. , D. und S. wurden am 19. November 1997 vom Landgericht Bonn rechtskräftig wegen Raubes verurteilt, wobei der Umstand, daß der Angeklagte der Initiator der Tat war, bei allen strafmildernd berücksichtigt wurde.

Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung bestritten. Es habe Gespräche zwischen Frau S. und I. über einen Überfall gegeben und er sei zur Beteiligung aufgefordert worden, habe aber abgelehnt. Nach der Tat habe er Frau S. helfen wollen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte an Gesprächen im Vorfeld der Tat teilgenommen hat, vermochte sich jedoch nicht von einer Tatbeteiligung zu überzeugen.

III.

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.

1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 208 f.; BGH StV 1994, 580 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16). Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Auf einzelne Indizien ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht isoliert anzuwenden (BGHSt 25, 285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289 ff.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). Das einzelne Indiz darf nicht isoliert gewürdigt werden, sondern ist mit allen anderen Beweisanzeichen in eine Gesamtprüfung einzubringen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von der vollen Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

2. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Nicht nachvollziehbar ist bereits, warum das Landgericht den den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen D. , die dieser im wesentlichen konstant bekundet hat, und den die Strafkammer nach seiner Person durchaus für überzeugend und glaubwürdig hält (UA S. 23), keinen entscheidenden Beweiswert beimißt. Vor allem aber hat die Strafkammer es versäumt, eine Gesamtwürdigung der in den Urteilsgründen jeweils einzeln und für sich genommen dargestellten und gewürdigten Zeugenaussagen vorzunehmen und sich dabei auch mit den festgestellten belastenden Umständen auseinanderzusetzen. Insbesondere zwei Umstände hätte die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern und bewerten müssen, die im Zusammenhang mit den Aussagen der Belastungszeugen für eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechen könnten: Die Strafkammer sieht es als erwiesen an, daß der Angeklagte zwei bis drei Tage nach der Tat, entsprechend einer mit dem Zeugen I. zuvor telefonisch getroffenen Verabredung, mit einem unbekannt gebliebenen Bekannten nach H. gekommen ist, wo er in der N. straße die Zeugen I. und D. traf und dem I. einen Betrag von 2.000 DM sowie eine Tageszeitung übergab, in der über den Überfall berichtet wurde (UA S. 9). Dieser Betrag entsprach genau der Hälfte der Tatbeute, auch wenn die Kammer nicht sicher feststellen konnte, daß es sich um einen Teil der erbeuteten 4.000 DM handelte. Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, aus welchem Grund der verschuldete und von Arbeitslosenhilfe lebende Angeklagte dem ihm flüchtig bekannten Zeugen I. eine für seine Verhältnisse so hohe Geldsumme überbracht hat. Ebensowenig geht die Beweiswürdigung der Strafkammer auf den Umstand ein, daß der Angeklagte in Begleitung der Zeugin S. versucht hat, auf den Zeugen D. Einfluß zu nehmen, "im Rahmen seiner Zeugenaussage in der anstehenden Hauptverhandlung den Zeugen I. als Initiator der Tat darzustellen und insbesondere ihn, den Angeklagten, und die Zeugin S. ŽrauszuhaltenŽ" (UA S. 10 f.). Das ausdrücklich festgestellte Anliegen des Angeklagten, auch ihn selbst aus der Sache "rauszuhalten", wird durch die Einlassung des Angeklagten, er habe nach der Tat der Zeugin S. helfen wollen, nicht erklärt. Es spricht vielmehr dafür, daß der Angeklagte selbst mit der Straftat sehr wohl etwas zu tun hatte.

Soweit die Kammer meint, aufgrund der Aussagen der Alibizeugen sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, daß der Angeklagte am Nachmittag des Tattages sein Haus nicht verlassen habe, räumt sie bereits selbst den Alibizeugen kein allzu großes Gewicht ein, weil der Angeklagte für das Treffen am Bahnhof R. nur eine geringe Distanz von ca. 300 m überbrücken mußte und eine etwa halbstündige Abwesenheit von seinem Besuch möglicherweise gar nicht wahrgenommen worden wäre (UA S. 33). Im übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß das von den Zeugen I. und D. bekundete Treffen am Hauptbahnhof in R. nicht nach 18.30 Uhr stattgefunden haben kann. Zu den einzelnen Zeitpunkten ist lediglich festgestellt, daß die Zeugin S. I. und D. am früheren Abend zum N. - in T. fuhr (UA S. 7) und der eigentliche Überfall um 20.10 Uhr stattfand. Worauf die Annahme beruht, der Angeklagte habe sich gegen 18.00 Uhr mit den Tatausführenden am Bahnhof in R. getroffen (UA S. 29), erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.

3. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.

Ende der Entscheidung

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