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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 485/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 3
StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 485/06

vom 12. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Verfahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. September 2005 (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des früheren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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