Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: 2 StR 49/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 400
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 u. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 49/99

vom

14. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen M. , Mi. und P. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 1998 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig, denn diese haben entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechten und dessen Aufhebung beantragen. Im Hinblick auf § 400 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98). Dies ist hier nicht erfolgt. Ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist zwar dann nicht erforderlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision zweifelsfrei erkennen läßt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Da die Revisionen der Nebenklägerinnen erfolglos sind, tragen sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

Ende der Entscheidung

Zurück