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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 491/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 5. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2008 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain und Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge und Besitz von Betäubungsmitteln (Heroin)" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein Drogenkurier, in Jamaika weisungsgemäß 79 Kapseln mit Kokain mit einem Gesamtgewicht von 773,5 g und einem Kokainhydrochloridgehalt von 70,1 % geschluckt, um das Rauschgift für seinen Auftraggeber nach Venedig zu transportieren. Gleichzeitig hatte er zur Deckung seines Eigenbedarfs rektal 0,18 Gramm Heroin eingeführt. Bei einem Zwischenstopp auf dem Flughafen Frankfurt erfolgte seine Festnahme.

2.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat dagegen keinen Bestand. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln - hier die 0,18 Gramm Heroin - tritt hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (BGH StraFo 2008, 254 m.w.N.).

Der Strafausspruch kann auch nach Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf dem rechtsfehlerhaften Schuldspruch beruht; zum einen betraf die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes nur eine Menge von 0,18 Gramm eingeführten Heroins, zum anderen hat die Strafkammer dem Umstand, dass der Angeklagte drei Strafgesetze verwirklicht habe, nur geringes Gewicht beigemessen (UA S. 12).

In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten.

Ende der Entscheidung

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