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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 495/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 495/98

vom

25. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. Juni 1998 im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der alten, eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe androhenden Fassung angewandt, da diese Bestimmung im Vergleich zur Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG das mildere Gesetz sei (§ 2 Abs. 3 StGB). Das trifft indessen nicht zu. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neuer Fassung, der ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kommt als Vergleichstatbestand nicht in Betracht, da die bei der Tat als Drohmittel verwendete, nicht ausschließbar ungeladene Gaspistole keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung ist (BGH StV 1998, 487). Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB neuer Fassung mit einer Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im untersten Bereich des maßgeblichen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß sie bei richtiger Bestimmung der Strafrahmenuntergrenze (drei statt der angenommenen fünf Jahre Freiheitsstrafe) auf ein geringeres Strafmaß erkannt hätte.

Die Sache muß daher zum Strafausspruch neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten - Ergänzungen schließt das nicht aus.



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