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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 2 StR 498/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 498/04

vom 22. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 2004 wird das Verfahren in den Fällen 450 bis 453 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, auch soweit es den Angeklagten R. H. betrifft, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages von 2.000 € aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 249 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 2.000 € angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren in den Fällen 450 bis 453 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Das Landgericht hat 253 Fälle angeführt, die Angeklagte aber nur in 249 Fällen schuldig gesprochen. Zur Klarstellung, welche Fälle nicht abgeurteilt sind, waren vier Fälle einzustellen. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat diese Einstellung nicht. Das Landgericht hat lediglich 249 Einzelstrafen verhängt. Deshalb fallen durch die Einstellung keine Strafen weg.

2. Die Anordnung des Verfalls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Geld durch Verkauf der Gegenstände erzielt wurde, die durch Betrug gegenüber dem Versandhaus N. erlangt wurden. Dann ist aber dem geschädigten Versandhaus ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls entgegensteht. Da das Bargeld bei beiden Angeklagten sichergestellt wurde, die in allen Fällen als Mittäter gehandelt haben, war die Teilaufhebung auf den nichtrevidierenden Angeklagten R. H. zu erstrecken (§ 357 StPO).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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