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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 498/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 498/06

vom 19. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen verurteilt ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Feststellungen des Tatgerichts tragen die Bewertung der Handlungen des Angeklagten als eines vollendeten Falls der schweren Brandstiftung weder unter dem Gesichtspunkt der durch die Strafkammer angenommenen Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens, noch in derjenigen der teilweisen oder vollständigen Zerstörung des Tatobjekts durch eine Brandlegung.

Hinsichtlich der erstgenannten Alternative ergibt sich dies bereits daraus, dass kein wesentlicher Gebäudebestandteil derart vom Feuer ergriffen wurde, dass der Brand sich selbständig auszubreiten vermochte (BGH NJW 1999, 299). Die festgestellten 'weitreichenden Putzabplatzungen und Verrußungen' im Kellerbereich und Treppenaufgangsbereich (UA S. 6) stellen aber auch keine Unbrauchbarmachung wesentlicher Teile des Tatobjekts oder eine brandbedingte Aufhebung der Zweckbestimmung im Sinne einer Zerstörung von einigem Gewicht (BGHSt 48, 14, 20 f.) dar, zumal selbst die Nutzbarkeit des Treppenhauses ausweislich der Urteilsfeststellungen über den Tatzeitraum hinaus nicht nennenswert eingeschränkt war. Demgegenüber ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner in suizidaler Absicht erfolgten Brandlegung damit rechnete, dass durch die Entzündung der im Treppenbereich gelagerten Materialien ein Brand entstehen könnte, der auf die Substanz des Mehrfamilienhauses übergreifen könnte und dies im Interesse seiner eigentlichen Zielsetzung billigend in Kauf nahm (UA S. 5, 9). Er hat sich deshalb einer mit bedingtem Vorsatz begangenen versuchten schweren Brandstiftung strafbar gemacht.

Darüber hinaus ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte durch sein Handeln bei neun Mitbewohnern Rauchvergiftungen verursachte (UA S. 6, 9) und dies im Zeitpunkt seiner Brandlegung gleichfalls billigend in Kauf nahm (UA S. 5). Wegen des hierin liegenden gleichzeitigen Angriffs auf höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Rechtsgüterträger stehen die mehrfach verwirklichten Körperverletzungshandlungen untereinander im Verhältnis gleichartiger Idealkonkurrenz (§ 52 StGB; vgl. Joecks in MünchKom, StGB, § 223, Rnr. 106 und zuletzt BGH, Urteil vom 16. August 2005, 4 StR 168/05). Die somit gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat von sich aus vornehmen. Weitere Feststellungen zum Schuldvorwurf sind - auch im Hinblick auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgte Verweisung der Urteilsgründe auf die bei den Sachakten befindlichen Abbildungen - nicht zu erwarten. Mangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht der Änderung des Schuldspruchs § 265 StPO nicht entgegen."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06 an.

Dass die Strafkammer im Hinblick auf die teilweise erheblichen Rauchvergiftungen der Opfer nicht die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn er von einer versuchten statt einer vollendeten schweren Brandstiftung ausgegangen wäre.

Die Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können ebenso wie die Anordnung der Maßregel bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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