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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 2 StR 50/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 50/01

vom

6. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof Detter,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2000, soweit der Angeklagte in den Fällen 1.1; 1.4 bis 1.9; 1.11; 1.12; 1.14 bis 1.26; 1.28 bis 1.74; 2.1; 2.3 und 2.6 freigesprochen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in einer Vielzahl von Fällen sowie vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen.

Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Seine Begründung genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tatrichter - wie hier - den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von Anklagepunkten frei, so muß er in den Urteilsgründen den Anklagevorwurf, die hierzu getroffenen Feststellungen, die wesentlichen Beweisgründe und seine rechtlichen Erwägungen mitteilen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 33 m.w.N.). Diese Mindestvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Urteil leidet an Darstellungs- und Erörterungsmängeln. Es ist zu besorgen, daß der Freispruch darauf beruht.

1. Der jeweilige Anklagevorwurf wird nicht nach Tatzeit, Art und Menge des Tatobjektes sowie der Begehungsweise konkretisiert aufgewiesen. Dies ist bei der Vielzahl der Taten zur Unterscheidung ähnlich gelagerter Fälle mit gleichartigen Waren zwingend geboten (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 3). Eine Bezugnahme auf die Anklagepunkte ist insoweit nicht zulässig. Das Urteil muß aus sich selbst heraus verständlich sein.

2. Die Urteilsgründe beschränken sich hier zu den jeweiligen bloß numerisch aufgeführten Anklagepunkten im wesentlichen auf die Mitteilung, daß der bestreitende Angeklagte durch die benutzten Beweismittel nicht überführt werden konnte. Es mag zwar sein, daß in der Hauptverhandlung zum eigentlichen Tatgeschehen keine Feststellungen getroffen werden können. Dann muß aber die Begründung so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5, 7).

3. Auch läßt das Urteil eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf die überwachten Telefongespräche und die Aussagen des Zeugen S. vermissen. Das Landgericht begnügt sich in einer Vielzahl von Fällen mit der Feststellung, der Zeuge S. habe den Ankauf, Verkauf bzw. Handel nicht bestätigt. Mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und seiner Beziehung zum Angeklagten setzt sich der Tatrichter nicht auseinander. Dazu war er schon deshalb gedrängt, weil er den entlastenden Bekundungen dieses Zeugen im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Glauben geschenkt hat.



Ende der Entscheidung

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