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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: 2 StR 506/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin W. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus Fulda als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat unter dem 20. November 2000 beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu bewilligen. Dieser Antrag ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Ende der Entscheidung
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