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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 506/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 506/01

vom

12. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. August 2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Einzelstrafen, der Gesamtfreiheitsstrafe und gegen die Bewährungsentscheidung. Das Rechtsmittel ist damit unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklage ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

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