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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 2 StR 507/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 507/99

vom

24. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.

Im Schuldspruch werden jedoch die Worte

"in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 45 Fällen"

durch die Worte

"in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 44 Fällen"

ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 88 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 243 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 45 Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Richtig zu stellen ist lediglich die Zahl der tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen handelt es sich insoweit nicht um 45, sondern um 44 Fälle. Angesichts der Vielzahl und des hohen Unrechtsgehalts der Taten ist auszuschließen, daß sich dieser Fehler bei der Fassung des Urteilstenors auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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