Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 509/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 509/04

vom 4. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Gründe:

Das Landgericht hat in der Urteilsformel angeordnet, daß vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neun Monate der erkannten (Gesamt-) Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Hiervon abweichend wird in den Urteilsgründen (UA S. 21 Abs. 3) der Vorwegvollzug weiterer drei Monate Freiheitsstrafe aus der zweiten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Dieser Widerspruch ist im Ergebnis unschädlich, weil für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Ausspruch in der Urteilsformel maßgebend ist und nicht die hiervon abweichende Urteilsbegründung.



Ende der Entscheidung

Zurück