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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: 2 StR 511/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 511/01

vom

25. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

bzgl. Angekl. 1: wegen Vergewaltigung bzgl. Angekl. 2: wegen Beihilfe zur Vergewaltigung bzgl. Angekl. 3: wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Angeklagte M. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2001 im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 enthaltenen Verfahrensrügen in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt dieser Angeklagte.

Mit der Revisionseinlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten die allgemeine Sachrüge erhoben. Der per Telefax übermittelte Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Oktober 2001 zur weiteren Revisionsbegründung mit Verfahrensrügen war mit Ausnahme der letzten Seite, die neben einigen Ausführungen zur Sachrüge die Unterschrift des Verteidigers enthielt, am letzten Tag der Frist um 23.57 Uhr bei Gericht eingegangen, der vollständige Schriftsatz ging fünf Minuten später um 0.02 Uhr ein. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen, da es allein darum geht, einen in der fehlenden Unterschrift liegenden Formfehler bei einer bereits innerhalb der Frist eingegangenen Revisionsbegründung zu beseitigen (vgl. auch BGHSt 31, 161).

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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