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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 2 StR 511/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 28. Januar 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin für den Nebenkläger Kn. ,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. März 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Neun Monate davon hat es als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Der hiergegen gerichteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte seine am 6. April 1978 geborene Tochter A. im Zeitraum von Herbst 1984 bis Februar 1993 in einer Vielzahl von Fällen sowie seinen am 3. März 1984 geborenen Sohn M. in einem Fall zwischen dem 3. März 1992 und Ende Mai 1993. Die genaue Zahl der Handlungen zum Nachteil seiner Tochter A. vermochte die Strafkammer nicht mehr festzustellen. Bezogen auf den Tatzeitraum Herbst 1984 bis zu einem Wohnungswechsel im Jahre 1989 hat sie den Angeklagten wegen jeweils versuchten und vollendeten Vaginal- bzw. Analverkehrs verurteilt (Fälle 1 bis 4), bezogen auf den Tatzeitraum von 1989 bis zum 6. April 1992, dem 14. Geburtstag der Geschädigten, wegen eines sexuellen Missbrauchs unter Verwendung von Sexspielzeugen (Fall 7). Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Umzug im Jahre 1989 bis zum 6. April 1992 über zweieinhalb Jahre hinweg regelmäßig mehrmals wöchentlich - von der Kammer teils näher beschrieben - Oral-, Anal- und Vaginalverkehr mit seiner Tochter vollzog (UA S. 8). Dies erfolgte in sämtlichen Räumen der Wohnung, im Auto und auch auf der Arbeitsstelle des Angeklagten, einem Hausmeisterraum. Angeklagt insoweit waren jedoch nur vier Fälle des Vaginalverkehrs, von denen das Landgericht zwei Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten nur wegen der zwei verbliebenen Fälle verurteilt hat (Fälle 5 und 6).

Die Revision des Angeklagten, mit der er eine überlange Verfahrensdauer beanstandet und eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Dezember 2008 ohne Erfolg. Soweit der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag vom 1. Dezember 2008 eine Einstellung des Falles II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO und dementsprechend eine Schuldspruchänderung beantragt hat, hat er diesen Antrag in der Revisionshauptverhandlung zurückgenommen und die Verwerfung der Revision insgesamt beantragt. Dem war zu folgen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

Ende der Entscheidung

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