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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 2 StR 512/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 512/03

vom 20. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin H. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin S. aus Köln als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S. beizuordnen. Dieser Antrag ist in der Form begründet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 7. Juli 2003 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Ende der Entscheidung

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