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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 513/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 513/03

vom 19. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. September 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei ihm von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das landgerichtliche Urteil hat rechtlich keinen Bestand, soweit beim Angeklagten von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 18. Februar 2004 zutreffend ausgeführt:

"Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 Abs. 1 StGB. Diese wurde ohne nähere Ausführung lediglich damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vorlägen und die Maßnahme auch aussichtslos wäre, weil die Angeklagten eine Unterbringung ablehnten (UA S. 18). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ausweislich der Feststellungen konsumierte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt täglich etwa acht Plomben Heroin zu je 0,2 Gramm (UA S. 8), die 'Bezahlung' für die Transportfahrzeuge erfolgte in Form von Heroin (UA S. 9). Zudem konsumierte der Angeklagte sogar während der Tatbegehung Heroin und Kokain (UA S. 10). Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine Unterbringung ablehnt, steht deren Anordnung nicht entgegen (BGH bei Holtz MDR 1986, 880). Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (BGH NStZ 1986, 274; NStZ-RR 97, 70; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 14 m.w.N.).

Der aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet den Strafausspruch nicht. Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Maßregel auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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