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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 2 StR 518/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2
StGB § 67 Abs. 5
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers

am 12. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Mai 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken, entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat keinen Bestand.

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Im Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren stehen bei dem Angeklagten für den Vorwegvollzug und die Maßregel nur drei Jahre zur Verfügung. Bei der Festsetzung des Vorwegvollzugs ist die Kammer von einer Therapiedauer von "maximal zwei Jahren" (UA S. 19) ausgegangen. Danach bleibt für den Vorwegvollzug noch ein Jahr. Da sich der Angeklagte in dieser Sache aber bereits seit dem 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft befindet und diese auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08 m.w.N.).

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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