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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 527/05
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
BtMG § 29 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 527/05

vom 27. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzelstrafe für die Tat II.10 auf ein Jahr festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall unter Mitsichführen eines Messers, sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Verfallsentscheidungen getroffen. Während es die Tat II.10 im Rahmen der Ausführungen zum Schuldspruch rechtlich gewürdigt, für diese Tat Strafzumessungserwägungen angestellt und insbesondere den Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt hat, hat es insoweit keine Einzelstrafe festgesetzt. Dies beschwert den Angeklagten zwar nicht; gleichwohl muss die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für die Tat II.10 auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 29 a Abs. 1 BtMG von einem Jahr fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).

Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt.

Ende der Entscheidung

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