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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 528/05 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 528/05

vom 15. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass in zwei Fällen jeweils ein tateinheitlich begangenes Delikt entfällt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO. Er ist nicht begründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 lag bei der Beschlussberatung vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antrag des Generalbundesanwalts nicht an eine Bedingung geknüpft, sondern beinhaltet einen unbedingten Verwerfungsantrag mit der Maßgabe der Schuldspruchberichtigung.

Durch diesen Antrag erhielt der Verurteilte Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, ob die beantragte Schuldspruchberichtigung Auswirkungen auf den Strafausspruch hat.

Der Senat war nicht verpflichtet, den Verurteilten darauf hinzuweisen, dass er im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts folgen wolle (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 17. Mai 2005 - 3 StR 39/05). Da der Senat bereits ein "Beruhen" des Strafausspruchs auf den beiden etwas zu weit gefassten Schuldsprüchen ausgeschlossen hat, kam es nicht darauf an, dass die Strafen auch angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO sind.

Ende der Entscheidung

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