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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 2 StR 529/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 529/01

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäß §§ 346 Abs. 2, 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Nach Versäumung der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Trier vom 15. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der genannte Beschluß des Landgerichts Trier aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde.

Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür unzuständigen Landgerichts vom 23. Oktober 2001 gegenstandslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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