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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 2 StR 53/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 1. Juli 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Raubes in zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob im Falle II 1 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung standhält.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 5. Januar 2007 mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einen Lebensmittelmarkt in Frankfurt am Main. Er bedrohte zwei Angestellte (Zeugin G. und Zeuge C. ) mit einer Pistole und erreichte dadurch die Öffnung des Tresors und die Herausgabe von 9.305 Euro. Mit dieser Beute entkam er.

Der Angeklagte, der die anderen abgeurteilten Taten eingesteht, bestreitet im Falle II 1 seine Täterschaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf mehrere Indizien gestützt. Die Zeugen G. und C. haben das Tatgeschehen übereinstimmend geschildert. Der Zeuge C. hat den Angeklagten als Täter "im Rahmen einer Wahlgegenüberstellung am 6.3.2007 identifiziert" (UA S. 54).

In dem angefochtenen Urteil heißt es dann: "Der Zeuge C. schilderte vor der Kammer weiter - in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Nachvernehmung vom 6.03.2007 -, warum er die anderen fünf Personen aus der Gegenüberstellung anhand körperlicher Merkmale als Täter ausschloss, der Angeklagte S. hingegen dem Täter von Größe, Gestalt und Aussehen, insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, Kinn und Mund her entsprach. Angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen gehe er zwingend davon aus, dass es sich um den Täter handele" (UA S. 55). Das Landgericht hat darüber hinaus bedacht, dass auf den Angeklagten die Täterbeschreibungen passen, die die Zeugen C. und G. nach der Tat abgegeben haben. Es hat zudem herangezogen, dass die Tat zeitlich und örtlich den Taten entspricht, die der Angeklagte selbst zugegeben hat. Auch wurde gesehen, dass die Taten immer zu zweit unter Verwendung einer Waffe begangen wurden, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Überfalls Schulden hatte und zugegeben hatte, diesen Lebensmittelmarkt gekannt und im Falle II 5 überfallen zu haben. Das Landgericht hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Zeuge C. den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung - trotz seiner Angst vor einer Konfrontation mit dem Täter - "sehr sicher" wiedererkannt hat.

III.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Überlegungen des Tatrichters sind nachvollziehbar und möglich.

1.

Soweit der Beschwerdeführer einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darin sieht, dass entgegen den Urteilsausführungen am 6.03.2007 keine Wahlgegenüberstellung stattgefunden habe, greift das Rechtsmittel nicht durch. Es kann dahinstehen, ob es materiellrechtlich geboten gewesen wäre, zu erörtern, dass die Wahlgegenüberstellung nicht zwei, sondern vierzehn Monate nach der Tat stattgefunden hat und ob im vorliegenden konkreten Einzelfall dieses Versäumnis die Beweiswürdigung im Hinblick auf die weiteren tragfähigen Überlegungen überhaupt beeinträchtigt hat, da auch dem Ergebnis einer etwaigen späteren Wahlgegenüberstellung erhebliches Gewicht zukommt. Der allein maßgeblichen Urteilsurkunde lässt sich nicht entnehmen, dass das Datum 6.3.2007 unrichtig ist. Eine dahingehende Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Er beanstandet ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts. Dass er aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Akten zitiert, führt nicht zur Annahme einer (formgerechten) Verfahrensrüge. Insbesondere hat er eine erforderliche Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben.

2.

Die Bedenken des Generalbundesanwalts, die Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen C. sei nicht anhand von Einzelmerkmalen belegt, teilt der Senat nicht.

Der Tatrichter beschränkt sich nicht darauf, nur pauschal mitzuteilen, dass der Zeuge C. den Angeklagten unzweifelhaft wiedererkannt hat, sondern legt dar, dass der Zeuge den Angeklagten im Hinblick auf dessen Größe, Gestalt, Aussehen, insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, sowie Kinn und Mund wiedererkannt hat. Eine noch nähere Beschreibung war nicht geboten, zumal in den Urteilsgründen (UA S. 56) ausdrücklich festgehalten ist, dass der Zeuge C. in Übereinstimmung mit der Zeugin G. schon bei der Polizei angegeben hat, der Täter sei etwa 175 cm groß, von schlanker Statur, Träger eines 4-5-Tage-Bartes, habe schwarze bzw. dunkle Haare, dunkle Augen und sei vom Gesicht her eher dunkel, ein nordafrikanischer oder türkischer Typ.

Diese Angaben in ihrer Gesamtheit reichen dem Senat aus, die beanstandete Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen; solche liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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