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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 541/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss

2 StR 541/06

vom 18. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 5. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse A. , der Gläubigerbank des Zeugen M. , mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt und kann bestehen bleiben. Wie die in dem Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen belegen, hat das Landgericht die nunmehr ausgeschiedenen Tatteile bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, sondern allein auf die durch die Handlungen zum Nachteil der N. Sparkasse verursachten Schäden abgestellt.



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