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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 2 StR 544/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
StPO § 357
StPO § 357 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 544/04

vom 9. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a, § 357 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juni 2004,

a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte L. der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung schuldig ist; die wegen versuchter Nötigung verhängte Einzelstrafe (Fall 6 der Urteilsgründe) entfällt;

b) soweit es den Mitangeklagten N. betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte N. wegen Beihilfe zur Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten L. wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs, soweit er wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen tatmehrheitlich begangener versuchter Nötigung verurteilt worden ist; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen hatte der Nebenkläger K. für den Angeklagten Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland transportiert und abredewidrig einem Dritten ausgehändigt; gegenüber dem Angeklagten hatte er vorgegeben, daß er überfallen worden sei und die Betäubungsmittel entwendet worden seien. Der Angeklagte hatte den Verdacht, daß ihn der Nebenkläger betrogen haben könnte und brachte ihn in die Wohnung des Mitangeklagten N. in M. , um ihn dort mit Hilfe des Mitangeklagten und des gesondert verfolgten B. zu "verhören". Der Nebenkläger wurde an Händen und Füßen gefesselt, der Mund wurde ihm mit Paketklebeband zugeklebt. Der Angeklagte schlug und trat auf ihn ein und fragte nach dem Verbleib des Rauschgifts. Als dies nichts nutzte, ließ der Angeklagte vom Mitangeklagten N. ein Bügeleisen erhitzen und drückte das heiße Bügeleisen dem Nebenkläger insgesamt dreimal auf Bauch und Rücken, so daß dieser großflächige Verbrennungen erlitt. Der Nebenkläger machte nun wahrheitsgemäße Angaben zu dem Geschehen. Um diese Angaben zu überprüfen, fuhr der Angeklagte mit dem Mitangeklagten N. und drei weiteren Männern zur Wohnung des Nebenklägers nach E. , um dessen Frau zu befragen. Der Nebenkläger blieb unterdessen gefesselt und geknebelt und von B. bewacht in der Wohnung des Mitangeklagten N. zurück. Der Angeklagte erklärte der Ehefrau des Nebenklägers, daß er ihren Ehemann in der Gewalt habe; die Zeugin K. durfte sich hiervon durch ein Telefonat mit dem Nebenkläger überzeugen. Der Angeklagte drohte ihr ferner, daß sie selbst von den anwesenden Männern vergewaltigt werde und man ihr die Beine brechen werde, wenn sie nicht den Verbleib der Drogen offenbaren würde. In der Folgezeit gelang es der Zeugin K., dem Angeklagten glaubhaft zu vermitteln, daß sie keinerlei Kenntnisse von dem Verbleib der Drogen habe, so daß die fünf Männer schließlich die Wohnung verließen.

2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Geiselnahme und der versuchten Nötigung kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte neben der Drohung der Begehung verschiedener Straftaten gegenüber der Zeugin K. zugleich auch deren durch die Bemächtigungslage hervorgerufene Sorge um ihren Ehemann ausnutzte, um sie zur Preisgabe ihres Wissens vom Verbleib der Drogen zu bringen. Die Zeugin K. war mithin sowohl Nötigungsadressat der fortdauernden Geiselnahme als auch Opfer der versuchten Nötigung durch Bedrohung mit gegen sie selbst gerichteten Straftaten; beide Nötigungsmittel überschnitten sich mit demselben Ziel der Preisgabe des Wissens vom Verbleib der Drogen.

Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen selbst geändert. § 265 StPO steht der Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Von einer Verschärfung des Schuldspruchs, soweit zusätzlich eine tateinheitliche Geiselnahme gegenüber der Zeugin K. in Betracht kommt, hat der Senat jedoch im Hinblick auf § 265 StPO abgesehen.

3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen versuchter Nötigung verhängten Einzelstrafe von einem Jahr. Dies erfordert jedoch nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Als Einsatzstrafe hat das Landgericht im Fall 5 der Urteilsgründe wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sechs Jahre und sechs Monate verhängt, außerdem sind drei Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten und eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt worden. Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe nur maßvoll erhöht worden. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (std. Rspr., vgl. BGHSt 41, 368, 373; 49, 177, 184; BGH NStZ 1997, 233; Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 StR 33/05; 28. Oktober 2004 - 3 StR 460/03 und vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 127/03). Im übrigen hält der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe auch für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO.

4. Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auch auf den Mitangeklagten N. als Helfer des Angeklagten zu erstrecken. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß die Einzelstrafen entfallen. Der Senat läßt jedoch die bisherige Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat auch bei diesem Angeklagten nicht. Der Senat kann angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ausschließen, daß es bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

5. Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten.

Ende der Entscheidung

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