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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: 2 StR 546/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 78 Abs. 2 Nr. 4
StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 546/01

vom

11. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der im Mai 1995 begangenen Tat (Fall 1) verurteilt worden ist, insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß er in 58 Fällen des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Untreue schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Teileinstellung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Bezüglich der im Mai 1995 begangenen Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Betrug und Untreue beträgt gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die erste Unterbrechungshandlung im Sinne von § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfolgte mit dem Erlass des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 22. Mai 2000 ... . Die Urteilsgründe benennen keinen konkreten Tattag, sondern gehen als Tatzeitpunkt lediglich davon aus, dass die Tat 'im Mai 1995' begangen wurde ... . Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Tat schon vor dem 22. Mai 1995 begangen wurde, zumal üblicherweise Gehälter für den betreffenden Monat nicht am Ende dieses Monats überwiesen werden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers muss deshalb insoweit vom Eintritt der Strafverfolgungsverjährung ausgegangen werden.

Auswirkungen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat das nicht. Im Hinblick auf die sehr milde Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist auszuschließen, dass sie für den Beschwerdeführer noch günstiger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter von nur 58 Fällen ausgegangen wäre."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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