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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 546/06
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
BtMG § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 546/06

vom 31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und verschiedener Gegenstände angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens hat keinen Bestand. Die Rolle des Angeklagten beschränkte sich auf eine reine Kuriertätigkeit. Mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte er nichts zu tun. Die Gestaltung des Transports und des Transportwegs waren ihm - auch wenn der Transport nicht überwacht wurde - vorgegeben. Der Kurierlohn war angesichts der Menge des inkorporierten Kokains und der damit verbundenen Lebensgefahr nicht hoch. Sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (neben der tateinheitlich als Täter verwirklichten Einfuhr) zu werten.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unverändert maßgebend. Dass der Angeklagte lediglich als Kurier in untergeordneter Rolle in der Hierarchie des Drogenhandels tätig wurde, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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