Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 547/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 547/06

vom 2. März 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Juli 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses die von beiden Angeklagten beantragte Vernehmung der Zeugen As. und Al. wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, hinreichend ausführlich begründet ist. Jedenfalls beruht auf der Nichtvernehmung dieser beiden Zeugen die Verurteilung der Angeklagten nicht. Selbst wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Behauptungen bestätigt hätten, hätte dies auf die Überzeugungsbildung des Gerichts - was die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten H. anbelangt - keinen Einfluss gehabt. Beide Zeugen waren bei dem im Freizeitraum der JVA Dortmund erfolgten Treffen zwischen den Angeklagten K. und H. (UA S. 25) nicht zugegen und können demzufolge keine Angaben dazu machen, ob der Angeklagte H. bei dieser Gelegenheit mittels Drohungen zu dem (vorübergehenden) Widerruf seiner belastenden Aussage bestimmt worden ist.

2. Aus denselben Gründen dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer A. seine auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Rüge wegen Nichtvernehmung des Rechtsanwalts W. in zulässiger Form erhoben hat (vgl. dazu BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Auch auf dessen Nichtvernehmung beruht das Urteil nicht. Rechtsanwalt W. konnte zu seiner Konsultierung vorangegangenen Drohungen gegenüber dem Mitangeklagten H. in der JVA keine Angaben aus eigenem Erleben machen.

Ein gesicherter Erfahrungssatz, dass die Angaben eines Zeugen gegenüber einem ihm bis dahin völlig unbekannten Rechtsanwalt eher der Wahrheit entsprechen als dessen Zeugenaussage in einer Hauptverhandlung, in der er zur Wahrheit verpflichtet ist, existiert entgegen der Ansicht der Revision nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück