Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 2 StR 549/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 549/05

vom 21. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Rechtsfolgenausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück