Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 2 StR 555/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 180 b
StGB § 180 b Abs. 2 aF
StGB § 181
StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1 aF.
StGB § 232
StGB § 232 Abs. 1
StGB § 232 Abs. 1 Satz 1
StGB § 232 Abs. 1 Satz 2
StGB § 232 Abs. 4
StGB § 232 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 555/05

vom 7. März 2006

in der Strafsache

gegen

1. 2.

wegen zu 1. Vergewaltigung u. a.

zu 2. Menschenhandel

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Vorschriften der §§ 180 b, 181 StGB sind durch Art. 1 Nr. 6 des am 19. Februar 2005 in Kraft getretenen 37. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 2005 S. 239) aufgehoben und durch § 232 StGB ersetzt worden. Der Tatbestand des § 180 b Abs. 2 StGB aF ist in § 232 Abs. 1 StGB, derjenige des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. in § 232 Abs. 4 StGB mit jeweils identischer Strafdrohung enthalten.

Das Landgericht hat nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht im konkreten Fall das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz ist. Dies ist im Ergebnis aber nicht rechtsfehlerhaft. § 232 Abs. 1 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 232 Abs. 5 StGB gegeben sind (Senatsbeschluss vom 7. April 2005 - 2 StR 524/04 = NStZ-RR 2005, 234).

Umstände, die die Annahme eines minder schweren Falles des § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe legen können, sind etwa eine nur kurzfristige Beschäftigung des Opfers, seine erhebliche Mitschuld an der Tat oder Taten von Personen, die selbst Tatopfer sind. Für § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt die Prüfung eines minder schweren Falles nahe, wenn das Alter des Tatopfers nur knapp unter der Schutzgrenze liegt, bei Fehlen schädigender oder ausbeuterischer Tendenz oder bei der Veranlassung einer freiwilligen Prostitutionstätigkeit (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 232 Rdn. 34).

Die Tatumstände der von den Angeklagten begangenen Taten sind hiermit nicht vergleichbar. Diese zeichnen sich vielmehr, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bei beiden Angeklagten durch ein relativ hohes Maß an krimineller Energie und zusätzliche schulderhöhende Umstände aus. Die Annahme minder schwerer Fälle lag daher fern.

Ende der Entscheidung

Zurück