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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 560/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 44 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 560/98

vom

18. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 1998 gemäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10. August 1998 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1998 werden verworfen.

Gründe:

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das am 24. Juli 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil zu Recht als verspätet verworfen hat. Die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) war mit dem 31. Juli 1998 abgelaufen; die Revisionseinlegungsschrift des Angeklagten vom 30. Juli 1998 ist erst am 3. August 1998, also verspätet, bei dem Landgericht eingegangen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, da er die Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat (§ 44 Satz 1 StPO).

Das Revisionseinlegungsschreiben vom 30. Juli 1998 ist ausweislich des Begleitumschlags für abgehende Briefe (SA Bd. III Bl. 498) erst am 31. Juli 1998, also am Tage des Fristablaufs, zur Beförderung an einen Beamten der Justizvollzugsanstalt übergeben worden. Der Angeklagte hätte es noch am Tage der Abfassung zur Beförderung geben müssen; statt dessen hat er dies erst einen Tag später getan. Das begründet sein Verschulden an der Versäumung der Frist; er konnte nicht damit rechnen, daß sein Rechtsmittelschreiben noch am Tag der Übergabe an den Justizvollzugsbeamten bei dem Landgericht eingehen werde (BGHR StPO §§ 44 Satz 1 Verhinderung 12).

Soweit er behauptet, er habe erst am 30. Juli 1998 das Schreiben des Rechtsanwalts R. an den Strafkammervorsitzenden vom 29. Juli 1998 erhalten und dadurch erfahren, daß dieser ihn nicht mehr verteidige, ist dieses Vorbringen unerheblich; sein Verschulden, das darin besteht, die Rechtsmittelschrift nicht schon am 30. Juli 1998, sondern erst am folgenden Tage einem Justizvollzugsbeamten zur Beförderung übergeben zu haben, wird davon nicht berührt. Daß er außerstande gewesen sei, das Schreiben noch am Tage der Abfassung zur Beförderung abzugeben, hat er nicht vorgetragen, und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

3. Mit der Verwerfung der beiden erörterten Anträge ist das Verfahren beendet. Über die in diesem Zusammenhang erneut eingelegte Revision braucht nicht noch einmal gesondert entschieden zu werden. Das Rechtsmittel ist bereits durch den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10. August 1998 verworfen worden, und damit hat es - wie ausgeführt - sein Bewenden. Ebensowenig bleibt noch Raum für die Bestellung eines Pflichtverteidigers; der darauf gerichtete Antrag hat sich mit dem Abschluß des Verfahrens erledigt.



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