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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 571/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 40 Abs. 2 Satz 3
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 571/05

vom 11. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. August 2005 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängte Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt und der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Gründe:

1. Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus Einzelfreiheitsstrafen und einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

Der Senat holt dies hier nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2), der einen Euro beträgt.

2. Zutreffend hat das Landgericht die Vorschrift des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angewendet. Die Verwirklichung dieses qualifizierten Tatbestandes muss aber auch bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat zum Ausdruck kommen. Deshalb ist in die Urteilsformel aufzunehmen, dass sich die Tat auf Betäubungsmittel "in nicht geringer Menge" bezieht (BGH MDR 1996, 879).

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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