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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 572/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 572/05

vom 13. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Juli 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:

"Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes, wegen besonders schwerer Vergewaltigung und wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt."

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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