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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 575/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer

am 18. März 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juli 2008, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Fall II B 2 Nr. 5 (Fall III Nr. 5 der Anklage) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. sowie die Revision der Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

4. Die Angeklagte B. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1.

Die Verurteilung des Angeklagten R. im Fall II B 2 Nr. 5 der Urteilsgründe (Fall III Nr. 5 der Anklage) war aufzuheben. Zwar enthält das Urteil insoweit einen Schuldspruch; auch ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt worden. Es fehlt jedoch an der Feststellung eines Sachverhalts, der den Schuldspruch wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern hier tragen könnte. Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit lückenhaft (UA S. 13). Dies kann nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, als bloßes Schreibversehen behandelt werden, denn es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Feststellung von Zeit, Ort, Umfang und Ablauf dieser konkreten Tat. Dass diese sich vermutlich als Einzeltat innerhalb einer Serie darstellte, reicht nicht aus.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und der Strafzumessung hinsichtlich dieser Tat sowie der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung. Im Übrigen weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten R. auf.

2.

Die Revision der Angeklagten B. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Ende der Entscheidung

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