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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 578/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 239 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 4. März 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 2008 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass nach den Worten "Der Angeklagte ist schuldig der" die Worte "über eine Woche dauernden" (Freiheitsberaubung) eingefügt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht ist in den Urteilsgründen zutreffend (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) von einer "qualifizierten" Freiheitsberaubung (UA S. 66) ausgegangen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend klargestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 1996 - 1 StR 542/96).

Die Annahme des Landgerichts, das den gesamten Tatzeitraum erfassende Dauerdelikt der qualifizierten Freiheitsberaubung verklammere sämtliche vom Angeklagten verwirklichten Tatbestände zu einer Tat, begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Angeklagte durch die Annahme, alle vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stünden zueinander in Tateinheit, beschwert ist. Ebensowenig ist er dadurch beschwert, dass der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 b StGB nicht erwogen hat.

Ende der Entscheidung

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