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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 2 StR 580/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 580/06

vom 7. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2007 gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu tateinheitlich begangenem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Strafverfolgung abgesehen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts im Übrigen als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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