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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 2 StR 582/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 126 a
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 582/05

vom 11. Januar 2006

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Beschuldigte im Sicherungsverfahren nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revi-sion. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Dezember 2005 ausgeführt: "Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß § 63 StGB unter anderem voraus, dass auf Grund des Zustandes des Täters künftig erhebliche rechtswidrige Straftaten mindestens aus dem Bereich der mittleren Kriminalität zu erwarten sind. Das Gesetz fordert dem Tatrichter damit eine Gefährlichkeitsprognose ab, die eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat voraussetzt. An dieser Gesamtwürdigung fehlt es hier. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich die tatrichterliche Prognoseentscheidung nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass zwischen der Tat (Tatzeit 22. Dezember 2003) und dem verfahrensgegenständlichen Urteil (16. August 2005) ein Zeitraum von 19 Monaten und drei Wochen liegt, in dem die Beschuldigte sich nicht im behördlichen Gewahrsam befand; der Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO erging erst mit Erlass des Urteils (UA S. 7). Dass die in dem genannten Zeitraum in Freiheit befindliche Beschuldigte offenbar trotz ihres krankhaften Zustandes keine Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität beging, musste bei der Prüfung der Frage, ob künftige Straftaten der Beschuldigten wahrscheinlich sind, Berücksichtigung finden; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist derjenige der Hauptverhandlung, nicht derjenige der Tat (Tröndle/Fischer 53. Auflage § 63 StGB Rdnr. 20 m.w.N.). Die Gefährlichkeitsprognose bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Prüfung."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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