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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 2 StR 583/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 100 a Satz 1 Nr. 4
StPO § 329 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
StPO § 460
StPO § 462 a Abs. 3
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 583/05

vom 15. März 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2005 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision des Angeklagten G. werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes, tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten K. hat es insoweit eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn unter Einbeziehung einer - zunächst zur Bewährung ausgesetzten, später widerrufenen - Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 15. Oktober 2002 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Gießen vom 10. Februar 2003 (rechtskräftig seit dem 7. März 2003) sowie von zwei Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2004 (70 Tagessätze) und des Amtsgerichts Bad Vilbel vom 18. Juni 2004 (40 Tagessätze) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten K. hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie wie auch die Revision des Angeklagten G. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die von beiden Revisionen erhobene, inhaltlich identische Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Mit ihr wenden sich die Angeklagten gegen die Verwertung eines in die Hauptverhandlung durch die Aussage des Zeugen M. eingeführten Telefongesprächs und eines Raumgesprächs, die bei einer richterlich angeordneten Telefonüberwachung in einem anderen gegen den Angeklagten K. geführten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgezeichnet worden waren. Die Revisionen sehen einen Rechtsfehler insbesondere darin, dass das Landgericht nicht die Akten jenes Verfahrens beigezogen hat, um zu prüfen, ob bei Erlass der - nicht näher begründeten - Beschlüsse des Amtsgerichts der nach § 100 a Satz 1 Nr. 4 StPO geforderte Verdacht bestanden hat. Dieser Frage ist das Landgericht jedoch - wie sich aus dem von den Revisionen vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt - durch die Vernehmung des Zeugen M. nachgegangen, denn der Zeuge ist auf Anordnung des Vorsitzenden nicht nur zum Inhalt der Telefonate sondern auch zum Zustandekommen der Überwachungsmaßnahmen gehört worden. Dass diese Information nicht ausgereicht hat, trägt die Revision selbst nicht vor. Soweit die Revision im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Verwertung eines im Rahmen einer rechtmäßig angeordneten Telefonüberwachung abgehörten Raumgesprächs grundsätzlich in Frage stellt, wird auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 - NStZ 2003, 668-670 hingewiesen.

2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. ist begründet, soweit das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 12. Februar 2004 über 70 Tagessätze und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Vilbel über 40 Tagessätze gebildet hat. Die diesen Strafbefehlen zu Grunde liegenden Taten vom 13. November 2003 und 31. Januar 2004 sind nach dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 15. Oktober 2002 und dem in jener Sache ergangenen Berufungsurteil des Landgerichts Gießen vom 10. Februar 2003 begangen. Ob in dem Berufungsurteil die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen geprüft werden konnten, teilt das Landgericht nicht mit. Sollte dies der Fall gewesen sein, bildet mithin dieses Urteil, andernfalls -etwa bei einer Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO - das Urteil des Amtsgerichts eine Zäsur mit der Folge, dass im vorliegenden Verfahren nur eine Gesamtstrafe aus der Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat und der durch das Amtsgericht Friedberg/Landgericht Gießen verhängten Strafe (ein Jahr drei Monate) in Betracht kommt.

3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Bei der Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird zu beachten sein, dass wegen des Verschlechterungsverbotes die neue Gesamtfreiheitsstrafe und eine von dem Amtsgericht Offenbach am Main gemäß §§ 460, 462 a Abs. 3 StPO zu bildende Gesamtgeldstrafe aus den Geldstrafen der genannten Strafbefehle die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten nicht übersteigen darf.

4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Auch hinsichtlich des Angeklagten K. war die Kostenentscheidung nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte (vgl. BGH NStZ 2005, 163).

Ende der Entscheidung

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