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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 2 StR 589/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 589/05

vom 22. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 8. September 2005 wird verworfen; jedoch wird das angefochtene Urteil aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 2005 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 13-16 der Urteilsgründe nicht wegen sexueller Nötigung, sondern wegen Vergewaltigung verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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