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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: 2 StR 594/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 594/06

vom 31. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 15. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin S. eingeräumt und angegeben, die Zeugin sei bei Bewusstsein gewesen und habe ohne Probleme reden können. Demgegenüber geht das Landgericht davon aus, die Zeugin sei während des Tatkerngeschehens auf Grund einer hochgradigen Alkoholisierung nicht ansprechbar, weggetreten und nicht in der Lage gewesen, einen ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern und gegebenenfalls durchzusetzen. Unter diesen Umständen war es unerlässlich, in die Beweiswürdigung auch einzubeziehen, dass die Zeugin nach dem Bericht zweier weiterer Zeuginnen nach dem Geschlechtsverkehr immer noch geistig abwesend mehrfach murmelte: "Ich liebe dich." Diese Äußerungen der Zeugin könnten indiziell dafür sprechen, dass sich das vorausgegangene Geschehen mit ihrem Einverständnis zugetragen hat. Der Tatrichter hätte diese Äußerung deshalb im Rahmen seiner Beweiswürdigung erkennbar berücksichtigen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Einbeziehung dieser Äußerungen zu einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses geführt hätte.

Da das Urteil schon deshalb keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung, ob das Landgericht eine zur Widerstandsunfähigkeit führende tiefgreifende Bewusstseinsstörung der Zeugin S. zur Tatzeit rechtsfehlerfrei festgestellt hat und ob das Urteil den vom Generalbundesanwalt gesehenen unauflösbaren Widerspruch zwischen der festgestellten Trinkmenge und der Beweiswürdigung enthält. Insoweit könnte die Formulierung UA S. 8, "eine höhere Trinkmenge konnte nicht festgestellt werden" auch dahin verstanden werden, dass eine höhere Trinkmenge zwar nicht konkret festzustellen, im Hinblick auf das auffällige Leistungsverhalten der Zeugin aber auch nicht auszuschließen war.

Der neue Tatrichter wird jedoch die Einzelheiten seiner Berechnung der minimalen und maximalen Blutalkoholkonzentration der Zeugin S. zur Tatzeit nachvollziehbar darlegen müssen.

Ende der Entscheidung

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