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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 61/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 57a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 3. Juni 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juli 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für alle drei Angeklagte stößt angesichts der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Wertung (vgl. BGHSt 48, 360, 370; Fischer StGB 56. Aufl. § 57 a Rdn. 14, 27) noch nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken; bei einem mit hoher krimineller Energie und in professioneller Weise verübten Auftragsmord mit direkter oder indirekter Beteiligung von drei Personen Umstände von Gewicht im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzunehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft.

Ende der Entscheidung

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