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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1999
Aktenzeichen: 2 StR 612/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 612/98

vom

15. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1998 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen Betruges in 13 Fällen jeweils unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Verurteilung vom 14. März 1997 zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren fünf Monaten und drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der er insbesondere die Gesamtstrafenaussprüche angreift.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte war durch Urteil vom 14. März 1997 wegen Betrugs in sieben Fällen unter Einbeziehung einer durch Urteil vom 26. Oktober 1993 verhängten Strafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Nr. 13 a der Vorstrafenliste) und wegen Betrugs in neun Fällen zu einer weiteren, ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Nr. 13 b der Vorstrafenliste) verurteilt worden. Die Auflösung der ersten Gesamtstrafe (Nr. 13 a) und Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den dort verhängten Einzelstrafen und den für die in der angefochtenen Entscheidung unter Nr. 1 bis 3 dargelegten Betrugsfälle war fehlerhaft, weil die neu abgeurteilten Taten nicht vor der eine Zäsur bildenden Verurteilung vom 26. Oktober 1993 begangen worden sind. Dies gilt auch für den als Fall 1 festgestellten Betrug, der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung für den teilweise vorleistungspflichtigen Angeklagten am 25. Oktober 1993 schon nicht vollendet, erst recht nicht beendet war. Für eine Gesamtstrafenbildung mit den sechzehn Betrugsfällen der angefochtenen Entscheidung standen daher nur die Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 14. März 1997 zur Verfügung, die zu der dort gebildeten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe (Nr. 13 b) geführt haben. Die im anhängigen Verfahren vom Landgericht verhängten zwei Gesamtstrafen können danach keinen Bestand haben.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß bei der Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Gesamtstrafe die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen und gegebenenfalls die

Umstände anzuführen sind, die für die neu zu bildende Gesamtstrafe bestimmend sind (BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1). Dies wird der neue Tatrichter zu beachten haben. Eine Ergänzung der bestehen bleibenden Feststellung ist insoweit zulässig.

Ende der Entscheidung

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