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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 2 StR 617/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4 Satz 1
StGB § 55
StGB § 73 Abs. 1 Satz 1
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB § 73 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 617/07

vom 30. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. September 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls gegen den Angeklagten R. entfällt.

2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten Z. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt von der Revision des Angeklagten R. , soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Zwar hat das Landgericht übersehen, dass die beiden zeitlich ersten Taten (Fälle 11 und 15) vor der letzten Vorverurteilung des Angeklagten vom 14. September 2006 lagen; Feststellungen zum Erledigungsstand dieser Verurteilung fehlen. Durch die Nichtberücksichtigung von § 55 StGB wäre der Angeklagte hier aber nicht beschwert, weil bei einer möglichen Zäsurwirkung der Vorverurteilung das Gesamtstrafübel bei Verhängung von zwei Gesamtstrafen mit Sicherheit nicht milder ausgefallen wäre.

Hiergegen hat die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB keinen Bestand, weil das Landgericht die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB übersehen hat. Darauf, ob die Geschädigten ihre unzweifelhaft bestehenden Ansprüche bereits geltend gemacht haben, kommt es nicht an. Die Verfallsanordnung hatte daher in Wegfall zu kommen. Für eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO aus diesem Grunde besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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