Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 637/98 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a
StPO § 406 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 637/98

vom

24. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin B. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus Mönchengladbach als Beistand bestellt (§ 397 a StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung), soweit sie den Freispruch angreift. Soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abzusehen, wendet, war ihr Antrag "Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen", abzulehnen.

Gemäß § 406 a Abs. 1 StPO steht dem Antragsteller, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu. Für ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ist dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt als Beistand nicht zu bestellen (vgl. auch zum früheren Recht BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).

Ende der Entscheidung

Zurück