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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 2 StR 65/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
StGB § 21
StGB § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 65/03

vom

23. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. November 2002 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben ist.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mindestens seit 1991 heroinabhängig. Nach drogenfreien Zeiten wurde er immer wieder rückfällig. Er ist bereits wegen eines Betäubungsmitteldelikts und wegen mehrerer Beschaffungstaten vorbestraft, die abgeurteilte Tat steht mit seiner Sucht im Zusammenhang. Angesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob beim Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Es ist nicht erforderlich, daß zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (BGH, Beschl. v. 29. Januar 2003 - 1 StR 500/02; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 3 m. w. N.).

Daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich. Die festgestellte Persönlichkeitsstörung selbst rechtfertigt ein Absehen von der Maßregel nicht. Der Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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