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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 653/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 73a
StGB § 73c
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 653/98

vom

31. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. August 1998 aufgehoben, soweit die Anordnung eines Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Rechtsfolgenausspruch dieser Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision an.

Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nur insoweit, als das Landgericht keinen Verfall des Wertersatzes nach § 73 a StGB angeordnet hat.

Die Revision hat auch nur in diesem Umfang Erfolg, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Angeklagte hat in den Jahren 1994 bis 1996 durch den Verkauf von Heroin erhebliche Einnahmen erzielt. Zwar kann den Urteilsgründen entnommen werden, daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob ein Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB in Betracht kommt oder ob davon nach der Härtevorschrift des § 73 c StGB abzusehen ist.

Zwar sprechen die Umstände - der Angeklagte ist seit 1994 arbeitslos und beging die Taten in einer finanziellen Notlage - dafür, daß der Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 c StGB unterbleiben durfte, der Tatrichter hat die Frage jedoch nicht erkennbar geprüft. Er durfte nicht stillschweigend von der regelmäßig gebotenen Anordnung eines Verfalls des Wertersatzes absehen (vgl. auch BGHR StGB § 73 c - Härte 4). Die Feststellungen konnten auch insoweit bestehen bleiben.

Zu dem weiteren Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1999 lediglich: Es besteht kein Anlaß, die dienstliche Erklärung des Strafkammervorsitzenden anzuzweifeln, daß "keine Zusagen hinsichtlich der Strafhöhe" gemacht wurden.

Ende der Entscheidung

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